Erlass des Bundesminister für Soziales!

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung), welche am 19. Mai 2021 in Kraft tritt, erlassen. In vielen Fällen muss der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden. Der Sportminister hat dies als die „3 G Regelung“ bezeichnet: • Getestet : SARS-CoV-2 Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“) mit digitaler Registrierung auf der Landesplattform, ist 24 Stunden (ab Abnahme) gültig. : Antigentests die in einer offiziellen Teststraße des Landes, einer Gemeinde, in Apotheken etc. (sog „befugten Stellen“) vorgenommen werden, sind 48 Stunden (ab Abnahme) gültig. : Ein PCR-Test ist 72 Stunden (ab Abnahme) gültig. : In Ausnahmefällen kann der „Wohnzimmertest“ unter Aufsicht des Betreibers der Sportstätte oder den Verantwortlichen für die Zusammenkunft (z.B. Trainer) vor Ort durchgeführt werden. : Unter bestimmten Bedingungen (Registrierung im Landesportal oder Stickerpass) werden die von verschiedenen Schulen durchgeführte Schultests für den Sport anerkannt. • Genesen : Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion : Behördlich erstellter Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde. : Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf • Geimpft : Erstimpfung ab dem 22. Tag, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf : Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf. : Impfung ab dem 22. Tag bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf. Kinder unter 10 Jahren sind weiterhin von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ausgenommen. Die Maskenpflicht in Sportstätten ist generell wie folgt geregelt: • Personen über 14 Jahren müssen eine FFP2 Maske tragen • zwischen 6 bis 14 Jahren kann statt einer FFP2-Maske auch ein Mund-Nasenschutz getragen werden • unter 6 Jahren besteht keine Maskenpflicht; Bei der Sportausübung selbst und in Feuchträumen gibt es keine Maskenpflicht. Zusammenkünfte von Sportlerinnen und Sportlern in nicht öffentlichen Sportstätten das sind z.B. Sporthallen, nicht frei zugängliche Sportplätze • Nicht öffentl. Sportstätten dürfen nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten werden. • Betreiberin bzw. Betreiber der Sportstätte oder der Organisator der Zusammenkunft darf Personen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen („3 G Regelung“), sowohl indoor als auch outdoor. • Es gilt die Maskenpflicht. • Außer bei der Sportausübung selbst ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. • In geschlossenen Räumen müssen pro Person mindestens 20m² zur Verfügung stehen. • Die Sportausübung kann maximal in sportarttypischen Gruppengrößen erfolgen. • Es dürfen mehrere Gruppen in einer Sportstätte trainieren, wenn es durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumlich oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, zu keiner Durchmischung kommt. • Turniere und Wettkämpfe, bei denen es zu Durchmischung von Gruppen kommt, sind nicht möglich. • Die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Sportstätten und die für eine Zusammenkunft Verantwortlichen sind verpflichtet, die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben (Vor- und Familienname, Telefon und wenn vorhanden E-Mail-Adresse) sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusammenkunft. Diese Daten sind 28 Tage aufzubewahren und dann zu löschen. • Die Betreiber/in der Sportstätte hat eine COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Ein Trainer / eine Trainerin muss generell dem Verein einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein negativer Antigentest oder PCR-Test vorlegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, muss eine FFP2-Maske getragen werden.